Service & Honorar

Rahmenbedingungen Online-Services

Bitte senden Sie Ihre Daten erst an uns, nachdem Sie deren Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft haben.
Durch das Anklicken von 'Senden' übermitteln Sie uns ein Angebot zur Durchführung des Auftrages, welcher erst rechtsverbindlich zustande kommt, wenn wir Ihnen die Auftragsübernahme per e-mail an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse bestätigen oder die gewünschten Informationen zusenden. Wir behalten uns vor, die Übernahme von Aufträgen abzulehnen.
Sie erteilen durch das Abschicken des Onlineauftragsformulars Ihre Zustimmung, dass Ihre an uns übermittelten, personenbezogenen Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften und der Erfüllung des Auftragsverhältnisses gespeichert und verwendet werden dürfen.
Unsere Kosten für Grundbuch- und Firmenbuchauszüge betragen grundsätzlich pauschal € 20,--. Sollte der Umfang der angeforderten Auszüge aber diesen Betrag überschreiten, behalten wir uns vor, Ihnen die tatsächlich entstandenen Gebühren zu verrechnen (diesfalls würden wir Sie zuvor aber verständigen). Unsere Kosten berechnen wir nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und den Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte, sofern kein anderer Preis angegeben ist oder im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung geschlossen wird.
Ihre Aufträge gelten auf Basis der uns zugegangenen Daten als erteilt. Wir sehen den Auftrag unsererseits als erfüllt an, sobald wir Ihnen die gewünschten Informationen zusenden.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Internet kein sicheres und vertrauliches Medium zur Datenübertragung darstellt. Wir können daher keine Haftung für Fehler bei der Datenübertragung übernehmen, sodass diese auf eigenes Risiko erfolgt.

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bregenz.

INKASSO

Auftrag zur Einmahnung/Betreibung einer Geldforderung
Bitte füllen Sie jedenfalls alle mit einem (*) gekennzeichneten Felder aus, die übrigen Angaben sind nicht unbedingt erforderlich, aber hilfreich!

Auftraggeber

Daten des Schuldners

Honorar

Die Inanspruchnahme eines Anwalts erfolgt in der Regel nicht kostenlos, macht sich aber oft schon dadurch bezahlt, dass durch kompetente Beratung weit höhere Folgekosten, Rechtsverluste und Streitigkeiten vermieden werden können.


Forderungen gegen Versicherungen:
Bei Forderungen gegen Versicherungen (zB bei Haftpflichtversicherungsfällen nach Verkehrs-Schi-, oder Sportunfällen) werden auch bei außergerichtlicher Einigung (zB über die Höhe des zu erstattenden Sachschadens oder Schmerzensgeldes, etc) die Anwaltskosten zusätzlich zum Schadensbetrag von der gegnerischen Versicherung verlangt.


Rechtsschutzversicherung:
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir gerne bereits im Vorfeld einer Rechtsstreitigkeit die Kostendeckungsanfrage für Sie bzw setzen uns auch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung auseinander, falls diese Ihre gerechtfertigten Ansprüche ablehnen würde oder Ihnen keine freie Anwaltswahl zugestehen möchte. Soweit Ihre Rechtsschutzversicherung die in Frage stehenden Kosten (zB Ihre eigenen Anwalts- und Prozesskosten sowie im Falle des Prozessverlusts auch jene des Gegners) tragen muss, rechnen wir direkt mir Ihrer Versicherung ab.


Honorarabrechnung:
Grundsätzlich berechnen sich unsere Leistungen entweder nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder dem Notariatstarifgesetz. Üblicherweise berechnet sich das Honorar dabei nach dem Streitwert bzw. dem Wert Ihres Anspruches, für den die obengenannten Tarife meist festgelegte Bemessungsgrundlagen vorsehen.
Bei Gerichtsverfahren ist es üblich, nach dem RATG abzurechnen (Bemessungsgrundlage = Streitwert), wobei die einzelnen Leistungen tariflich festgelegt sind und sämtliche Nebenleistungen wie zB Besprechungen, Telefonate, Korrespondenz mit der Partei, dem Gegner und der Rechtsschutzversicherung mit dem Einheitssatz abgegolten werden. Bei Prozessen hängen die Kosten stark vom Verhalten des Gegners und des Gerichts ab, sodass wir hier keine genauen Kostenaufstellungen bereitstellen können. Gerne informieren wir Sie aber über den geschätzten Prozessaufwand anhand unserer Erfahrungswerte. Im Falle Ihres vollständigen Obsiegens in einem Prozess hat Ihr Gegner alle Ihre Anwalts- und Prozesskosten zu tragen. Obsiegen Sie teilweise, erfolgt eine Abrechnung gemäß der Obsiegensquote (zB obsiegen Sie mit 75 %, dann bekommen Sie 50 % Ihrer Anwaltskosten und 75 % Ihrer Barauslagen wie zB Sachverständigen-, Dolmetsch- und Gerichts- sowie Zeugengebühren von Ihrem Gegner ersetzt, welcher mit nur 25 % seiner Ansprüche durchgedrungen ist).


Abrechnung nach Stundensatz:
Dieser Abrechnungsmodus kommt vor allem in außerstreitigen Angelegenheiten zur Anwendung und berücksichtigt den tatsächlich entstandenen Arbeitsaufwand inklusive der notwendigen Sekretariatsleistungen nach einem im Vorhinein festzulegenden Stundensatz. Um die Abrechnung für die Mandanten nachvollziehbar zu gestalten, wird jede Leistung gesondert erfasst und aufgelistet.


Pauschalvereinbarungen:
Wenn unsere Leistungen von vornherein genau abgeschätzt werden können (zB bei einer Vertragserrichtung, einer Rechtsberatung zu einem bestimmten Rechtsproblem, einer Gutachtenserstellung, einfachen einvernehmlichen Scheidungen, etc.) vereinbaren wir gerne auch ein Pauschalhonorar mit Ihnen, damit Sie schon von Beginn an Klarheit über die zu erwartenden Kosten haben.

Weitere wissenswerte Informationen über Anwaltshonorare finden sich unter folgendem Link:

www.rechtsanwaelte.at/

Sofern keine andere Honorarvereinbarung zustande kommt, werden unsere Leistungen nach tariflichen Kriterien berechnet.


Verfahrenshilfe:
Wer sich die Kosten eines Verfahrens nicht leisten kann, muss nicht auf die Durchsetzung oder Verteidigung seiner Rechte verzichten, sondern kann einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellen (meist werden damit die Sachverständigen-, Gerichts- und Dolmetschgebühren sowie die Kosten des eigenen Anwalts gedeckt). Sofern aber die Verfahrenshilfe beantragende Partei im Verfahren unterliegt, muss Sie die gegnerischen Kosten dennoch bezahlen. Sofern Sie im Rahmen der Verfahrenshilfe von einem bestimmten Anwalt vertreten werden möchten und dieser sich zur Übernahme des Mandats bereit erklärt, kann dieser Anwalt bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Beistellung als Verfahrenshelfer in diesem konkreten Fall einbringen, der meist genehmigt wird.